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Neue Formen betrieblicher Arbeitsorganisation und Mitarbeiterführung     
Neue Rechtsprechung zum AGG
 
Jochen Hoffmann
 

Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Jahre 2006 ist die befürchtete Klagewelle zwar ausgeblieben. Dennoch haben die ersten Fälle nun auch das Bundesarbeitsgericht erreicht. Der Beitrag stellt neuere arbeitsrechtliche Urteile zu bestimmten Benachteiligungsmerkmalen vor.


In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • welche Kosten bei der Umsetzung des AGG entstanden sind,
  • welche Urteile zu den Merkmalen Alter, Geschlecht und Behinderung gefällt wurden,
  • wie über die Einrichtung einer Beschwerdestelle im Unternehmen entschieden wurde.

 

Vorbemerkung

Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Gemeint ist, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG sehr viel weniger an Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit genießt, als man drei Jahre nach seinem Inkrafttreten und angesichts seiner doch sehr umstrittenen und auch handwerklich nicht gerade vorbildlichen Abfassung und Einführung hätte erwarten dürfen.

So hat zum Beispiel nach einer ersten hohen Welle von Schulungen in den meisten Unternehmen nunmehr die routinemäßige Überzeugung Raum gewonnen, man werde mit dem AGG wie mit anderen Vorschriften auch schon zurechtkommen, wenn man nur mit Augenmaß und Sorgfalt die Klippen umschiffen würde, die es nun unzweifelhaft bietet. Auch die befürchtete Flut von Verfahren vor den Arbeitsgerichten ist bis jetzt ausgeblieben. Sehr wohl hatte sich aber inzwischen das Bundesarbeitsgericht BAG in Erfurt mit dem AGG zu befassen. Darauf wird einzugehen sein. Nach einem Blick auf die Aktivitäten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll schwerpunktmäßig die zu einzelnen Benachteiligungsmerkmalen des § 1 AGG ergangene Rechtsprechung beleuchtet werden nur Arbeitsrecht.

Kosten bei der Umsetzung des AGG

Erhebliche Unruhe und verständlicher Ärger wurden artikuliert, als die Universität Dortmund aufgrund einer repräsentativen Umfrage in der deutschen Industrie im Jahr 2007 zu dem Ergebnis kam, dass das erste Jahr nach Einführung des Gesetzes die Unternehmer mit 1,73 Milliarden Euro oder 72,50 Euro pro Mitarbeiter belasten würde Kurzbericht des Lehrstuhlprojekts Universität Dortmund im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft zum Thema »Empirische Erhebung der Gesetzesfolgekosten aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG« vom 15. August 2007. Diese Arbeit scheint inzwischen überholt. In einer Pressemitteilung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vom 14. August 2008 heißt es dazu:

»Die Studie der wissenschaftlichen Kommission der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, d. Verf. weist nach, dass nur circa 26 Millionen Euro an direkten Kosten hochgerechnet werden können, und das auch nur dann, wenn die Methoden der Studie akzeptiert werden. Die Kosten machen nur 1,5 Prozent der in der Studie behaupteten Summe aus. Zudem werde der Nutzen nicht ermittelt, folglich auch nicht in Relation gestellt. Ohne den Vergleich mit dem Nutzen sei jede errechnete Kostengröße eine rein politische, aber keine ökonomische Größe [...] [Es] seien zweifelhafte Ergebnisse erzielt worden, aus denen noch fragwürdigere Schlüsse gezogen worden seien.«

Diese Erkenntnis macht sich auch die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 30. Oktober 2008 auf eine entsprechende Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zu eigen BT-Drucksache 16/1728 S. 2 zu Ziff. 6.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Die Antidiskriminierungsstelle ADS wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes eingerichtet. Frau Dr. Martina Köppen wurde zum 1. Februar 2007 von der Bundesfamilienministerin Dr. Ursula von der Leyen zu deren Leiterin berufen. Die Zusammensetzung der ADS und ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz §§ 25 30 AGG.

Statistik

Seit ihrer Einrichtung bis Ende März 2009 gingen bei der ADS Anfragen/Hilfeersuchen von 2.389 Personen ein. Diese verteilten sich auf die in § 1 AGG genannten Merkmale wie folgt:

  • ethnische Herkunft/rassistische Benachteiligung: 377
  • Geschlecht: 638
  • Religion oder Weltanschauung: 86
  • Behinderung: 667
  • Alter: 512
  • sexuelle Identität: 109

Weitere 1.068 Anfragen sind allgemein gehalten und beziehen sich auf das AGG ohne einen konkreten Bezug auf eines der Merkmale des § 1 AGG Quelle: Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen am 27. April 2009, BT Drucksache 16 / 12779, S. 2.

Schwerpunktmäßige Darstellung bis Juni 2009 ergangener Rechtsprechung

Benachteiligung wegen des Alters

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. September 2008, 20 Sa 2244/07

Der Streit ging um die Höhe der Vergütung des Klägers, der beim Land Berlin beschäftigt und 39 Jahre alt war. Der Arbeitsvertrag nahm auf die geltenden Tarifverträge des Landes Berlin Bezug. Konkret fand über den Anwendungsvertrag des Landes Berlin vom 31. Juli 2003 der Bundesangestelltentarifvertrag BAT Anwendung. Danach setzte sich die Vergütung des Klägers aus der Grundvergütung, die sich nach seinem Lebensalter Stufe 39 richtet 3.336,09 Euro, und dem Ortszuschlag Stufe 1 497,45 Euro zusammen. Bei seiner Klage beruft sich der Kläger auf das AGG unzulässige Benachteiligung wegen Alters und begehrt die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn in die Vergütungsgruppe nach BAT 1a, Lebensaltersstufe 47, Ortszuschlag 3 einzugruppieren, hilfsweise, die durch seine aktuelle Einstufung entstandene Benachteiligung zu beseitigen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

Das Gericht sah in der Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen und in der entsprechenden Eingruppierung des Klägers eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. §§ 1 und 3 AGG, die auch nicht durch §§ 10, 5 und 8 AGG gerechtfertigt sei. Die begehrte Erhöhung des Ortszuschlags lehnte das Gericht indessen ab.

Die Feststellungsklage ist deshalb zulässig, weil »die Rechtskraft der Entscheidung weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen muss. Dies ist bei einer Feststellungsklage in der hier gewählten Form dann der Fall, wenn zum Beispiel über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht [...] Nach ständiger Rechtsprechung sind Klagen auf Zahlung einer höheren tariflichen Vergütung im öffentlichen Dienst grundsätzlich als Feststellungsklagen zulässig, weil sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung hierüber in aller Regel beugen und auf diese Weise der Rechtsfriede wiederhergestellt wird.«

Das Landesarbeitsgericht sieht in dem tarifvertraglichen System, die gestaffelte Grundvergütung an dem Lebensalter zu orientieren, eine unmittelbare Benachteiligung wegen Alters §§ 1, 3 AGG. Daran ändert auch nichts, dass es sich hier um kollektivrechtliche Vereinbarungen handelt. Auch sie unterliegen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG dem Benachteiligungsverbot des AGG.

Zum Thema »Alter« führt das Gericht aus was eigentlich seit Inkrafttreten des Gesetzes unstreitig war, vgl. [6], Kap. 2.5., dass nicht allein der ältere Mensch geschützt werden soll: »Die Bestimmung erfasst jedes, das niedrige wie das hohe Alter.«

In den tarifvertraglichen Regelungen sieht das Landesarbeitsgericht nicht eine mittelbare Benachteiligung. Sie »stellen eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine konkrete unterschiedliche Bezahlung aufgrund des Alters in einer vergleichbaren Tätigkeit [...] existiert. Gem. § 3 Abs. 1 reicht es aus, dass eine Person wegen eines gem. § 1 AGG verpönten Merkmals eine weniger günstige Behandlung erfahren würde.«

Die vom LAG im Einzelnen zitierten und gewürdigten tariflichen Regelungen, die diesem Streit zugrunde liegen, ergeben eindeutig, dass sich die Vergütung am Lebensalter orientiert. Daran ändern auch einzelne Klauseln nichts, die dazu führen, dass zwei Personen gleichen Lebensalters unterschiedliche Vergütungen beziehen können. »[...] gem. Abs. 2 der Regelung wird für Personen, die ab einem bestimmten Lebensalter eingestellt werden, ein fiktives Alter für die Bestimmung des Grundgehalts gebildet [...], das hinter der Lebensaltersvergütung einer vor dieser Grenze eingestellten Person zurückbleibt. Dies bedeutet, dass zum Beispiel eine 40-jährige Person, die mit 25 Jahren im öffentlichen Dienst eingestellt wurde, eine höhere Grundvergütung erhält als eine andere 40-jährige Person, die erst mit 36 Jahren eingestellt wurde. Dies mag einen gewissen Bezug zu einer Berücksichtigung von Berufserfahrung, Betriebstreue oder Dienstzeit begründen, ändert aber nichts an dem grundsätzlich benachteiligenden Anknüpfungspunkt Lebensalter.«

Aus diesen Gründen ist auch kein Rechtfertigungsgrund aus § 10 Nr. 2 AGG gegeben. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich sehr wohl das Dienstalter als Kriterium berücksichtigen, das Einfluss auf die Vergütung hat, denn es geht mit der Berufserfahrung einher, die wiederum den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu machen als ein anderer mit geringerer Erfahrung. Dennoch: Weder aus der »Generalklausel des § 10 Satz 1, 2 AGG wegen des Fehlens eines rechtmäßigen Ziels noch aus § 5 oder § 8 Abs. 1 AGG ergibt sich eine Rechtfertigung der unmittelbaren Benachteiligung.« Die entsprechende Vorschrift des Tarifvertrages ist insoweit unwirksam, »als sie für die Arbeitsleistung des Klägers wegen des Lebensalters eine geringere Vergütung ausweist als die für eine vergleichbare Arbeitsleistung zu beanspruchende Vergütung der Lebensaltersstufe 47. § 7 Abs. 2 AGG erklärt auch Kollektivvereinbarungen, die eine diskriminierende Benachteiligung im Sinne des Gesetzes enthalten, für unwirksam bzw. für insoweit unwirksam.«


[Die Leseprobe endet hier]
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Jochen Hoffmann

Jochen Hoffmann, Assessor jur., geb. 1941, bis 2001 Leiter des Bereiches Konzern-Personalpolitik und Zentrale Personaldienste bei der Deutsche Lufthansa AG. Mitinitiator und Mentor beim ersten Cross Mentoring Programm und beim ersten innerbetrieblichen Mentoring Lufthansa. Er ist seit dem Jahr 2000 ehrenamtlicher Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Coautor (mit Monika Rühl) des Buchs "Das AGG in der Unternehmenspraxis", Gabler Verlag, Wiesbaden 2008.
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