ArbeitszeitflexibilisierungDas Thema Arbeitszeitflexibilisierung spielt in der Wirtschaft eine immer größere Rolle. Viele deutsche Unternehmen haben Arbeitszeitmodelle eingerichtet oder diskutieren über deren Einführung. Das große Interesse an flexiblen Arbeitszeitmodellen hat insbesondere betriebswirtschaftliche und personalpolitische Gründe. Durch die Einschnitte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die steigende Lebenserwartung hat die Arbeitszeitflexibilisierung eine neue Dimension erhalten. - Aus Arbeitgebersicht ermöglichen flexible Arbeitszeitregelungen eine bedarfsgerechte Auslastung von Mitarbeitern und Betriebsmitteln. Sie erleichtern längere Servicezeiten oder die Anpassung der Produktion an saison- oder konjunkturbedingte Schwankungen. Kosten für Überstunden können hierdurch reduziert werden oder völlig entfallen. Für flexible Arbeitszeitregelungen mit dieser Zielrichtung werden in der Praxis Begriffe wie Gleitzeit- oder Flexikonten beziehungsweise der Begriff des Beschäftigungssicherungskontos gewählt.
- Aber auch den Arbeitnehmern bieten Arbeitszeitmodelle, bei denen es nicht nur um den Ausgleich von Arbeits- oder Produktionszyklen geht, zahlreiche Vorteile. Bei diesen Konten stehen in der Regel Freistellungszwecke wie zum Beispiel die Verkürzung der Lebensarbeitszeit oder sonstige Auszeiten, zum Beispiel zur beruflichen Weiterbildung oder zu rein privaten Zwecken, im Vordergrund. In diesen Modellen sind Freistellungsphasen mit einer Dauer von mehreren Monaten oder gar Jahren keine Seltenheit. Diese Zeitwertkontenmodelle bezeichnet die Praxis je nach Freistellungszweck als Vorruhestands- oder Lebensarbeitszeitkonto. Werden mehre Freistellungszwecke zugelassen kann man allgemein von einem Langzeitkonto sprechen.
Der Gesetzgeber hat die Arbeitszeitflexibilisierung seit 1998 mit dem so genannten Flexi-Gesetz gefördert. Am 01.01.2009 ist nunmehr auch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze kurz Flexi II in Kraft getreten. Diese gesetzliche Neuregelung differenziert im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitzeitmodelle erstmalig deutlich zwischen reinen Arbeitszeitregelungen zum Ausgleich von Produktionsschwankungen einerseits und Zeitwertkontenmodellen andererseits. Diese Differenzierung gewinnt im Zusammenhang mit den Arbeitgeberverpflichtungen zur Insolvenzsicherung aber auch zur Verwaltung an Bedeutung. - Eine Spielart der Zeitwertkonten bildet die Altersteilzeit. Mit dem Altersteilzeitgesetz AltTZG hat der Gesetzgeber für ältere Mitarbeiter eine Möglichkeit geschaffen, einen gleitenden Übergang von der Erwerbsphase in den Ruhestand zu erreichen. Ziel des Gesetzgebers war hierbei vor allem eine Beschäftigungsförderung und damit eine Entlastung des Arbeitsmarktes. Zur Erreichung dieses Ziels erhält der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Förderung. Nach den Plänen des Gesetzgebers soll diese Förderung für Altersteilzeitverhältnisse, die nach dem 31.12.2009 beginnen, künftig wegfallen.
Formen der flexiblen Arbeitszeitkonten Der Ausgleich von Produktions- und Arbeitszyklen einerseits und der Vorruhestand sowie Konten für Freistellungen zur beruflichen Weiterbildung oder Altersteilzeit andererseits gehören zu den wichtigsten Elementen flexibler Arbeitszeitmodelle zur Abgrenzung von reinen Arbeitszeitregelungen zu echten Zeitwertkonten vgl. Abb. 1. Die Frage der Finanzierung und Insolvenzsicherung dieser Konten sind Thema der nachfolgenden Ausführungen. Reine ArbeitszeitregelungenFür reine Arbeitszeitregelungen sieht der Gesetzgeber mit Inkrafttreten von Flexi II im Gegensatz zu Zeitwertkonten keine Insolvenzsicherungsverpflichtung des Arbeitgebers vor. Damit kann auf diesen Konten Arbeitszeitguthaben in beliebiger Höhe gebildet werden, ohne dass hierdurch eine Insolvenzsicherungsverpflichtung für den Arbeitgeber ausgelöst wird. Reine Arbeitszeitregelungen dienen gem. § 7b SGB IV dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszyklen auf werktäglicher oder wöchentlicher Basis. Sie verfolgen damit Ziele, die primär den Interessen des Arbeitgebers dienen. Wird reines Arbeitszeitguthaben in einer Freistellungsphase abgebaut, stellt sich die Frage, ob in dieser Zeit der Arbeitnehmer noch als sozialversicherungspflichtig beschäftigt gilt. Dies ist zumindest dann zu bejahen, wenn die Freistellungsphase nicht länger als einen Monat dauert. Für längere Freistellungsphasen gilt der Arbeitnehmer ausdrücklich nur dann als sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn die Freistellung auf Grund eines Zeitwertkontos und nicht auf Grund einer Arbeitszeitregelung erfolgt. Ob diese auf Zeitwertkonten begrenzte Beschäftigungsfiktion des § 7 Abs. 1a SGB IV im Ergebnis dazu führt, dass eine mehrmonatige zusammenhängende Freistellungsphase aus einer reinen Arbeitszeitregelung zum Verlust des Sozialversicherungsschutzes führt, kann derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden. Zumindest die Sozialversicherungsträger scheinen dies derzeit so zu sehen vgl. Besprechung des GKV Spitzenverband und der Bundesagentur für Arbeit vom 30/31.03.2009 Seite 13. Reine Arbeitszeitregelungen haben für den Arbeitgeber neben der fehlenden Insolvenzsicherungsverpflichtung zudem den Vorteil, dass der Unternehmer nicht die besonderen Verwaltungsanforderungen für Zeitwertkonten beachten muss. So kann der Arbeitgeber diese Konten nach wie vor beliebig in Zeit oder in Geld führen. Eine Administration der so genannten SV-Luft zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Auszahlungen außerhalb einer Freistellungsphase so genannter Störfall zum Beispiel Tod oder Ausscheiden aus dem Unternehmen entfällt bei diesen Konten auch dann, wenn der Schwellenwert des Arbeitszeitguthabens von 250 Stunden überschritten wird. Die Verbeitragung erfolgt bei Arbeitszeitregelungen in Störfällen als Einmalzahlung und nicht etwa wie bei Zeitwertkonten in Form einer Rückabwicklung. Schließlich ist der Arbeitgeber frei, zur Finanzierung der Freistellungsphase ein internes oder externes Finanzierungsmodell zu wählen. Im Hinblick auf die gewählte Anlage muss er keine besonderen Kapitalanlagebeschränkungen beachten. Zur Qualifizierung eines flexiblen Arbeitszeitmodells als Arbeitszeitregelung ist es zukünftig wichtig, in der arbeitsrechtlichen Vereinbarung zur Einrichtung des Modells deutlich klarzustellen, dass es bei dem Modell um den Ausgleich von Produktions- und Arbeitszyklen geht. ZeitwertkontenmodelleBei den echten Zeitwertkontenmodellen ist zwischen der Altersteilzeit einerseits und den so genannten Vorruhestands- beziehungsweise Lebensarbeitszeit- oder Langzeitkonten andererseits zu differenzieren. AltersteilzeitDas Altersteilzeitgesetz AltTZG vom 23.07.1996 ermöglicht den Unternehmen und den Beschäftigten einen gleitenden Übergang von der Erwerbsphase in den Ruhestand. Ziel des Gesetzgebers war dabei vor allem, die Beschäftigung zu fördern und damit den Arbeitsmarkt zu entlasten. Mit dem Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 Hartz III wurde der Insolvenzschutz des AltTZG mit Wirkung zum 01.07.2004 verbessert. Kerngedanke der Altersteilzeit ist, dass ein Arbeitnehmer, der mindestens 55 Jahre alt ist und innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre 1.080 Tage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat, seine bisherige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert. Für den Zeitraum der Altersteilzeit erhält der Mitarbeiter dann neben seinem Regelarbeitsentgelt in der Regel entspricht dies dem halben Vollzeitentgelt vor Beginn der Altersteilzeit einen steuer- und sozialversicherungsfreien Aufstockungsbetrag in Höhe von mindestens 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts vom Arbeitgeber. Tarifverträge sehen häufig sogar einen höheren Aufstockungsbetrag vor. Außerdem sieht das AltTZG vor, dass der Arbeitgeber während der gesamten Altersteilzeit Arbeits- und Freistellungsphase allein zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge aus mindestens 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts zahlt. So sollen die Einbußen des Mitarbeiters aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglichst gering gehalten werden. Der Gesetzgeber hat hiermit für die Arbeitnehmer eine attraktive Möglichkeit eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand geschaffen. Aber auch die Unternehmen profitieren von dieser Regelung: Dem Arbeitgeber werden unter bestimmten Voraussetzungen die gezahlten Aufstockungsbeträge in Höhe des Mindestbetrags und die oben erwähnten zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, sofern er die durch Altersteilzeit frei werdende Stelle gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 2a und b AltTZG durch Einstellung eines Arbeitslosen oder in Kleinbetrieben bis 50 Arbeitnehmern auch durch einen Auszubildenden wiederbesetzt. Die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit werden gem. § 4 Abs. 1 AltTZG längstens sechs Jahre gewährt. [Die Leseprobe endet hier] |